Anlagegrenzwert (für NIS) | Im Sinne der Vorsorge hat der Bundesrat zusätzlich zu den Immissionsgrenzwerten strengere Begrenzungen - so genannte Anlagegrenzwerte festgelegt, die sich nach den technischen und betrieblichen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen
Tragbarkeit richten. Für Hochfrequenzstrahlung ist diese vorsorgliche
Begrenzung - bezogen auf die Feldstärke - ungefähr zehnmal strenger als gemäss den ICNIRP-Grenzwerten. Damit soll erreicht werden, dass die technischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die NIS-Belastung der Bevölkerung, insbesondere die Langzeitbelastung, möglichst tief zu halten. Der Anlagegrenzwert
ist somit eine pragmatische Festlegung unter Berücksichtigung der
Verhältnismässigkeit. Seine Einhaltung garantiert allerdings den vom Umweltschutzgesetz geforderten Schutz nicht zwingend. Hintergrund für diese Aussage ist die Tatsache, dass die Risikoabschätzung selbst erst vorläufig und dadurch möglicherweise unvollständig ist.
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Immissionsgrenzwert (für NIS) | Im Sinne der Gefahrenabwehr hat der Bundesrat so genannte Immissionsgrenzwerte festgelegt, welche vor den wissenschaftlich allgemein anerkannten Gesundheitsrisiken schützen. Als Immissionsgrenzwerte wurden die 1998 von
der International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection (ICNIRP) empfohlenen Grenzwerte übernommen, welche auf den etablierten thermischen Wirkungen beruhen.
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Nichtionisierende Strahlung (NIS) | Nichtionisierende Strahlung umfasst alle Strahlungsformen, die - im Gegensatz zur ionisierenden Strahlung - nicht genügend Energie aufweisen, um die Bausteine der Materie und von Lebewesen (Atome, Moleküle) zu verändern. Zur nichtionisierenden Strahlung
gehören elektrische und magnetische Felder, Wärmestrahlung, Licht und Ultraviolettstrahlung.
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