Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung |
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Zusammenfassungen
Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) begrenzt die Strahlung von Sendeanlagen wie folgt.
Von BUWAL Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft im Buch Mobilfunk- und WLL-Basisstationen (2002) - Die Strahlung jeder einzelnen Sendeanlage muss an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten
- Die gesamte Strahlung aller Sendeanlagen muss überall, wo sich Personen - auch nur kurzfristig - aufhalten können, die Immissionsgrenzwerte einhalten
Bemerkungen zu diesem Buch
im Buch Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (1999)
Hinsichtlich der Quellen, welche Strahlung verursachen, beschränkt sich die Verordnung auf ortsfeste Anlagen.
Von BUWAL Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft im Text Erläuternder Bericht zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) (1999) Diese Verordnung regelt [...] nicht die Begrenzung der Emissionen von Strahlung, die erzeugt werden [...] von elektrischen Geräten wie Mikrowellenöfen, Kochherden, Elektrowerkzeugen oder Mobiltelefonen.
im Buch Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (1999) Mobile Geräte wie Funk- und Mobiltelefone, Computer, Drucker und andere Elektrogeräte fallen nicht unter die NISV. Um keine neuen technischen Handelshemmnisse zu schaffen, kann die Schweiz dazu keine Grenzwerte einführen; die technischen Anforderungen für
diese Geräte sind vielmehr auf internationaler Ebene festzulegen.
Von Herbert Limacher im Text Wie hoch ist die Strahlung bei DECT- und WLAN-Installationen? (2004) In der Schweiz wurde am 1. Februar 2000 die auf dem Umweltschutzgesetz basierende Verordnung
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) in Kraft gesetzt. Die NISV deckt allerdings
nur den Bereich der EMF von ortsfesten Anlagen ab (z.B. Mobilfunkantennen); die optische Strahlung
sowie die EMF von Geräten wie Haushaltsgeräten oder Mobiltelefonen werden durch sie nicht erfasst.
Von Mirjana Moser im Text Nichtionisierende Strahlung und Gesundheitsschutz in der Schweiz (2006) Im Sinne der Gefahrenabwehr hat der Bundesrat so genannte Immissionsgrenzwerte festgelegt, welche vor den wissenschaftlich allgemein anerkannten Gesundheitsrisiken schützen. Als Immissionsgrenzwerte wurden die 1998 von
der International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection (ICNIRP) empfohlenen Grenzwerte übernommen, welche auf den etablierten thermischen Wirkungen beruhen.
Von BUWAL Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Martin Röösli, Regula Rapp im Buch Hochfrequente Strahlung und Gesundheit (2003) Drahtlose Netzwerke mit ihren fest montierten Basisstationen [sind]
der NISV unterstellt. Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte können aber mit wenigen Zentimetern Abstand zur Antenne
bereits eingehalten werden. Aufgrund der geringen Sendeleistung von DECT- und WLAN-Systemen wurden in der NISV keine Anlagegrenzwerte für diese Anlagen festgelegt. Es kann daher
von einer gewissen Unbedenklichkeit in Bezug auf nicht ionisierende Strahlung ausgegangen werden.
Von Herbert Limacher im Text Wie hoch ist die Strahlung bei DECT- und WLAN-Installationen? (2004) Die wissenschaftliche Forschung über biologische Wirkungen nichtionisierender Strahlung entwickelt sich laufend. Bereits in der Pressemitteilung zur NISV Ende 1999 wurde festgehalten, dass «der Bundesrat neuen Erkenntnissen Rechnung tragen und die Verordnung bei Bedarf anpassen wird». Die Immissionsgrenzwerte
sind gemäss Umweltschutzgesetz nämlich nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung festzulegen. Das Bundesgericht hat diesen Vorbehalt bestätigt (BGE 1A.94/2000/sch).
Von BUWAL Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Martin Röösli, Regula Rapp im Buch Hochfrequente Strahlung und Gesundheit (2003) Die NISV regelt nur ortsfeste Anlagen, insbesondere elektrische Leitungen, Transformatorenstationen, Eisenbahnanlagen, Sende- und Radaranlagen. Ursprünglich war vorgesehen gewesen, auch mobile elektrische Geräte (z.B. Mobiltelefone, elektrische
Haushaltgeräte) in die NISV einzuschliessen. Von der NIS-Belastung her wäre dies gerechtfertigt gewesen, tragen doch auch diese Geräte nennenswert und in gewissen Situationen dominant zur Exposition bei. Insbesondere Mobiltelefone exponieren den Kopf der telefonierenden Person während kurzer Zeit um ein Vielfaches stärker als Mobilfunkbasisstationen. Trotzdem wurden mobile Geräte aus dem Geltungsbereich der NISV ausgeklammert. Einerseits stellen sie nicht wirklich eine Umweltbelastung dar, sondern exponieren in erster Linie diejenige Person, die ein solches Gerät benutzt und damit einen direkten Nutzen daraus zieht. Sie wären, wenn schon, gestützt auf andere gesetzliche Grundlagen als das USG zu regeln. Andererseits ist zu bedenken, dass Geräte international gehandelt werden. Allfällige technische Anforderungen und Emissionsbegrenzungen müssen daher sinnvollerweise in der internationalen Normung eingebracht werden. Die Schweiz
kann und will hier nicht eigene Regelungen einführen, welche zu technischen Handelshemmnissen führen könnten.
Von Jürg Baumann, BUWAL Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft im Text Schutz vor nichtionisierender Strahlung in der Schweiz - die NISV (2004) Dieses Buch erwähnt ...
Dieses Buch erwähnt vermutlich nicht ...
Nicht erwähnte Begriffe | DECT-Telefone |
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14 Erwähnungen
- Erläuternder Bericht zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) (BUWAL Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft) (1999)
- Mobilfunk- und WLL-Basisstationen - Vollzugsempfehlung zur NISV (BUWAL Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft) (2002)
- Mobilkommunkation - Umwelt und Gesundheit (Swisscom) (2002)
- Hochfrequente Strahlung und Gesundheit - Bewertung von wissenschaftlichen Studien an Menschen im Niedrigdosisbereich (BUWAL Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Martin Röösli, Regula Rapp) (2003)
- Schutz vor nichtionisierender Strahlung in der Schweiz - die NISV (Jürg Baumann, BUWAL Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft) (2004)
- Wie hoch ist die Strahlung bei DECT- und WLAN-Installationen? - Schutzbestimmungen für nicht ionisierende Strahlung (Herbert Limacher) (2004)
- Akzeptanz von Wireless LAN an der ETH Zürich (Marianne Leuenberger, Daniela Matthaei) (2004)
- Elektrosmog in der Umwelt - Buwal-Broschüre (BUWAL Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Alexander Reichenbach) (2005)
- Nichtionisierende Strahlung und Gesundheitsschutz in der Schweiz (BAG Bundesamt für Gesundheit) (2006)
- Nichtionisierende Strahlung und Gesundheitsschutz in der Schweiz - Überblick, Handlungsbedarf und Empfehlungen - Bericht einer interdepartementalen Arbeitsgruppe des Bundes in Erfüllung des Postulats Sommaruga (00.3565) (Mirjana Moser) (2006)
- Elektromagnetische Felder im Akutspital - Wireless-LAN & Co. als Risiko? (Marc Oertle, H. Lehmann, P. Fritschi, M. Müller, R. Berz) (2006)
- Zwischen Emotionen und Fakten - Das Spannungsfeld Mobilkommunikation, Umwelt und Gesundheit (Swisscom) (2006)
- Risikopotenzial von drahtlosen Netzwerken - Bericht in Erfüllung des Postulates 04.3594 Allemann vom 8. Oktober 2004 (BAG Bundesamt für Gesundheit, Stefanie Gruber, Martin Meier, Mirjana Moser, Salome Ryf, Rolf Burgherr, Mark Fitzpatrick, Markus Riederer, Andreas Siegenthaler, Daniel Reusser) (2007)
- Resultate aus dem nationalen Forschungsprogramm zu den möglichen gesundheitlichen Risiken elektromagnetischer Strahlung (2011)
Volltext dieses Dokuments
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung: Gesamte Verordnung als PDF (: , 435 kByte; : 2021-03-21) |
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Beat und dieses Buch
Beat war Co-Leiter des ICT-Kompetenzzentrums TOP während er dieses Buch ins Biblionetz aufgenommen hat. Die bisher letzte Bearbeitung erfolgte während seiner Zeit am Institut für Medien und Schule. Beat besitzt ein physisches und ein digitales Exemplar. Eine digitale Version ist auf dem Internet verfügbar (s.o.). Aufgrund der wenigen Einträge im Biblionetz scheint er es nicht wirklich gelesen zu haben.