Nutzergenerierte Inhalte als Gegenstand des PrivatrechtsAktuelle Probleme des Web 2.0
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Zusammenfassungen
Das Phänomen der nutzergenerierten Inhalte, erlangt immer stärkere Bedeutung und stellt das Recht täglich vor neue Herausforderungen. Es umfasst nicht nur Blogs, Wikis und Videoportale wie YouTube und MyVideo, sondern auch soziale Netzwerke wie MySpace sowie andere Plattformen, in denen Nutzer interagieren und/oder kollektiv Inhalte schaffen und somit zunehmend die Rolle des passiven Rezipienten verlassen und zum Produzenten ihrer eigenen Beiträge werden. Der Prosument hat also die Bühne betreten und er hat eine Menge juristischer Probleme und Fragen in seinem Gepäck, denn das veränderte Nutzerverhalten und die neuartigen Rahmenbedingungen bei der Produktion von Medieninhalten birgt nicht nur aus urheberrechtlicher sondern auch aus kollisionsrechtlicher und haftungsrechtlicher Sicht eine Vielzahl von Fragen, welchen die Autoren dieses Bandes nachgehen und welche sie zu lösen versuchen.
Von Klappentext im Buch Nutzergenerierte Inhalte als Gegenstand des Privatrechts (2010) Kapitel
- Wikis und Urheberrecht - Lösung über Lizenzierung? (Marian Klingebiel)
Dieses Buch erwähnt ...
Personen KB IB clear | Erik Möller | ||||||||||||||||||
Begriffe KB IB clear | Datendata , Internet und Recht , Kinderpornographie , Medienmedia , Privatrecht , Recht , social media / Soziale Mediensocial networking software , Urheberrecht , Wikiwiki , Wikipedia , World of Warcraft | ||||||||||||||||||
Bücher |
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Nicht erwähnte Begriffe | Öffentliches Recht, Wiki in education |
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Volltext dieses Dokuments
Nutzergenerierte Inhalte als Gegenstand des Privatrechts: Gesamtes Buch als Volltext (: , 1773 kByte) | |
Wikis und Urheberrecht: Artikel als Volltext (: , 164 kByte) |
Bibliographisches
Titel | Format | Bez. | Aufl. | Jahr | ISBN | ||||||
Nutzergenerierte Inhalte als Gegenstand des Privatrechts | D | - | - | 1 | 3642124100 |
Beat und dieses Buch
Beat hat dieses Buch während seiner Zeit am Institut für Medien und Schule (IMS) ins Biblionetz aufgenommen. Beat besitzt kein physisches, aber ein digitales Exemplar. (das er aber aus Urheberrechtsgründen nicht einfach weitergeben darf). Es gibt bisher nur wenige Objekte im Biblionetz, die dieses Werk zitieren.