Besserer Schutz des geistigen Eigentums vor KI-MissbrauchPetra Gössi
Publikationsdatum:
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Zusammenfassungen
Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass journalistische Inhalte und sonstige vom Urheberrecht erfassten Werke und Leistungen bei der Nutzung durch KI-Anbieter umfassend Schutz erfahren. Hierfür soll im Urheberrechtsgesetz (URG) folgendes klargestellt werden:
Von Klappentext im Text Besserer Schutz des geistigen Eigentums vor KI-Missbrauch (2024) - Die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber ist notwendig, wenn journalistische Inhalte und weitere originäre Kreativleistungen in irgendeiner Weise für Angebote generativer KI ausgelesen, verarbeitet und wieder angeboten werden - als Verwendungsrechte unter Art. 10 Abs. 2 URG oder der Generalklausel in Abs. 1.
- In den Schrankenbestimmungen (in Art. 19 Abs. 3, ggf. Art. 24a, 24d und 28 URG) ist klarzustellen, dass sich solche öffentlichen Dienste und Angebote nicht auf Ausnahmen oder Schranken des Urheberrechts berufen können.
- Das schweizerische Recht ist anwendbar und die Gerichte in der Schweiz sind zuständig, wenn Inhalte in solcher Weise in der Schweiz angeboten werden.
Bemerkungen
Von Beat Döbeli Honegger, erfasst im Biblionetz am 15.08.2025
Vor kurzem wollte eine Motion
das Urheberrecht modernisieren
und hätte dabei unbeabsichtigt
fast den KI-Standort Schweiz
blockiert.
Von Marcel Salathé im Text «Wenn die Politik die Technologie nicht mehr versteht, wirds brandgefährlich» (2025)
Dieser Text erwähnt ...
Dieser Text erwähnt vermutlich nicht ... 
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Zitationsgraph
Zitationsgraph (Beta-Test mit vis.js)
4 Erwähnungen 
- Wissenschaftler warnen vor Folgen der Motion Gössi (Anonymus) (2025)
- «Diebstahl» oder «Training»? - Der Streit um KI-Daten erreicht die Schweiz (Edith Hollenstein) (2025)
- Die Schweiz ringt um digitale Unabhängigkeit (Adrienne Fichter) (2025)
- «Wenn die Politik die Technologie nicht mehr versteht, wirds brandgefährlich» (Marcel Salathé, Michael Marti) (2025)

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Beat und dieser Text
Beat hat Dieser Text erst in den letzten 6 Monaten in Biblionetz aufgenommen. Beat besitzt kein physisches, aber ein digitales Exemplar. Eine digitale Version ist auf dem Internet verfügbar (s.o.). Es gibt bisher nur wenige Objekte im Biblionetz, die dieses Werk zitieren.



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