Rechtsfragen von Cloud-Computing an Schulen
Teil 1: Datenschutz und Datensicherheit
Maren Wullkopf
Zu finden in: LOG IN 138/139: Unterrichtsentwicklung, 2006
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Zusammenfassungen
Cloud-Computing ist - nicht zuletzt wegen der Möglichkeit
der Kostenersparnis, aber auch wegen der Attraktivität
eines vernetzten und flexiblen Zusammenwirkens
- eine attraktive Option auch für die öffentliche
Verwaltung (vgl. Franzen-Paustenbach u.a., 2013,
S.26ff. in diesem Heft). Rechtsfragen zu diesem Thema
erscheinen hierbei oft recht kompliziert, was nicht zuletzt
daran liegt, dass sehr verschiedene Rechtsgebiete
unterschiedliche Fragestellungen aufwerfen und ganz
abweichend voneinander in verschiedenen Gesetzen
geregelt werden können. Weiterhin ist für Fragen der
Sicherheit der Daten im Netz nicht ausschließlich das
Datenschutzrecht zuständig. In diesem Beitrag sollen
daher folgende rechtliche Themengebiete besonders
beleuchtet werden: das Datenschutzrecht und die Frage der Datensicherheit (im vorliegenden Teil 1) sowie das Urheberrecht (im Teil 2).
Von Maren Wullkopf im Journal LOG IN 138/139: Unterrichtsentwicklung (2006) im Text Rechtsfragen von Cloud-Computing an Schulen Cloud-Computing kann zur Rechtsfalle werden, wenn
personenbezogene Daten eingestellt werden. Die gemeinsame
Nutzung von Clouds durch Stellen in unterschiedlichen
Bundesländern wird in der Regel an unterschiedlichen
und widersprüchlichen Rechtsgrundlagen
scheitern. Die weitere Möglichkeit, Clouds nur für Tätigkeiten
im eigenen Bundesland zu nutzen, richtet sich danach,
wo die Daten des Cloud-Anbieters gespeichert
werden. Die Voraussetzungen können sehr unterschiedlich
und teilweise sehr rigide ausfallen, zumal sich die
Nutzung einer Cloud, die die Daten einfach irgendwo auf
der Welt speichert, grundsätzlich verbietet. Cloud-Computing-
Anbieter, die entweder Daten in den USA speichern
oder dort ihren Geschäftssitz haben, sollten generell
gemieden werden. Sofern personenbezogene Daten
in einer Cloud verwendet werden sollen, kommt nach
derzeitiger Rechtslage in den meisten Fällen allenfalls
eine IT-Kooperation mit einem Unternehmer in Betracht,
der hierzu bereit ist, die erforderlichen Sicherheitskonzepte
transparent umsetzt und sich Kontrollen
durch eine unabhängige Stelle unterwirft. Auch rein verwaltungsinterne
Shared Service Center sind denkbar, sofern
die Daten im selben Bundesland verbleiben. Die
Verwendung von Bildungsclouds erscheint derzeit im
Grunde genommen nur dann praktikabel, wenn überhaupt
keine personenbezogenen Daten darin eingestellt
oder genutzt werden. Dies müsste in jedem Fall sichergestellt
sein.
Von Maren Wullkopf im Journal LOG IN 138/139: Unterrichtsentwicklung (2006) im Text Rechtsfragen von Cloud-Computing an Schulen Bemerkungen
Ein interessanter und fundierter Artikel, der mich aber mit einer gewissen Ratlosigkeit zurücklässt: Wenn im Fazit des Artikels zu lesen ist, bundesländerübergreifende Clouds seien aus juristischer Sicht in den meisten Fällen aufgrund unterschiedlicher Datenschutzgesetze nicht möglich, dann passt das schon gar nicht zur Realität heutiger Kinder und Jugendlicher.
Von Beat Döbeli Honegger, erfasst im Biblionetz am 28.10.2013Dieser wissenschaftliche Zeitschriftenartikel erwähnt ...
Begriffe KB IB clear | cloud computingcloud computing , Datenschutz , Datensicherheit , Datensparsamkeit , Deutschlandgermany , Patriot Act , Recht , Schuleschool , Sicherheitsecurity |
Dieser wissenschaftliche Zeitschriftenartikel erwähnt vermutlich nicht ...
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Beat und dieser wissenschaftliche Zeitschriftenartikel
Beat hat Dieser wissenschaftliche Zeitschriftenartikel während seiner Zeit am Institut für Medien und Schule (IMS) ins Biblionetz aufgenommen. Beat besitzt weder ein physisches noch ein digitales Exemplar. Aufgrund der wenigen Einträge im Biblionetz scheint er es nicht wirklich gelesen zu haben. Es gibt bisher auch nur wenige Objekte im Biblionetz, die dieses Werk zitieren.