Datenschutzerklärungen auf Websites von öffentlichen OrganenDatenschutzbeauftragte des Kantons Zürich
Publikationsdatum:
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Zusammenfassungen
Das Gesetz bestimmt, wie öffentliche Organe Daten bearbeiten. Öffentliche Organe gestalten ihren Internetauftritt datenschutzkonform und verzichten auf personenbezogene Auswertungen des Nutzerverhaltens. Daher sind Datenschutzerklärungen, Banner, Pop-ups und andere Mechanismen nicht erforderlich.
Den Nutzern können trotzdem Informationen über die Website zur Verfügung gestellt werden, solange
nicht der Eindruck erweckt wird, es werde eine Einwilligung verlangt.
Von Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich im Text Datenschutzerklärungen auf Websites von öffentlichen Organen (2022)
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Beat und dieser Text
Beat hat Dieser Text während seiner Zeit am Institut für Medien und Schule (IMS) ins Biblionetz aufgenommen. Er hat Dieser Text einmalig erfasst und bisher nicht mehr bearbeitet. Beat besitzt kein physisches, aber ein digitales Exemplar. Eine digitale Version ist auf dem Internet verfügbar (s.o.). Es gibt bisher nur wenige Objekte im Biblionetz, die dieses Werk zitieren.