In der
Urteilsbegründung des Obergerichts werden den fallbezogenen Erwägungen
allgemeine Ausführungen zum Begriff des fotografischen Werkes im Sinne von
Art. 2 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 (URG; SR 231.1)
vorangestellt. Diese Ausführungen betreffen vor allem die Begriffselemente
der "geistigen Schöpfung" und des "individuellen Charakters" und werden vom
Obergericht dahingehend zusammengefasst, dass vom URG nur die "geistige
Schöpfung und also nur das Geschaffene" geschützt wird und nicht schon die
banale Präsentation von bloss Vorgefundenem. Nach dem Obergericht hängt
sodann der individuelle Charakter der Fotografie ab vom Einsatz der
fotografischen Mittel bei der Abbildung des fotografierten Objekts,
allenfalls auch von der Aufbereitung des fotografierten Objektes. Auch das Einmalige des bloss vorgefundenen Objektes könne zur Individualität der
Fotografie beitragen, wenn die Planung und Ausführung zusammen wegen des
geistigen Aufwandes ebenfalls als ungewöhnlich erscheinen, was
Zufallsergebnisse ausschliesse.
im Text Bundesgerichtsentscheid 4C.117/2003 (2003)