Urheberrechtsschutz für Fotografien
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Bemerkungen
Erwähnenswert ist in diesem Kontext eine sehr wichtige Regelung, nach der Material, das von US-Regierungsangestellten produziert wird, gemeinfrei ist. Dazu gehört etwa ein Großteil der NASA-Weltraumfotos, aber auch zahlreiche durch die entsprechenden Behörden produzierten Fotos von Nahrungsmittein, Landschaften und Tieren.
Von Erik Möller im Buch Die heimliche Medienrevolution (2004) im Text Der Netzwerk-Effekt auf Seite 178Die Klägerin hat den an sich bestehenden Gestaltungsspielraum beim Fotografieren von Christoph Meili weder in fototechnischer noch in konzeptioneller Hinsicht ausgenutzt, sondern die Fotografie so gestaltet, dass sie sich vom allgemein Üblichen nicht abhebt. Es fehlt ihr deshalb der individuelle Charakter im Sinne von Art. 2 URG.
im Text Bundesgerichtsentscheid 4C.111/2002 (2002) Das Obergericht hat demgegenüber zu Recht festgehalten, dass das mit der Fotografie abgebildete Objekt für sich allein weder das Merkmal der Individualität noch das Merkmal der geistigen Schöpfung zu erfüllen vermag. Der Umstand, dass die Klägerin "zur richtigen Zeit am richtigen Ort" war, um Christoph Meili zusammen mit den Folianten zu fotografieren, führt nicht automatisch zum Urheberrechtsschutz für ihre Fotografie. Darin mag eine
journalistisch wertvolle Leistung liegen, die jedoch als solche für die
Zuerkennung urheberrechtlichen Schutzes nicht ausreicht. Die Werkqualität ist hinsichtlich des Merkmals der Individualität unabhängig von der Entstehungsgeschichte, also auch vom getätigten materiellen oder geistigen Aufwand zur Herstellung der Fotografie zu beurteilen.
im Text Bundesgerichtsentscheid 4C.111/2002 (2002) In der
Urteilsbegründung des Obergerichts werden den fallbezogenen Erwägungen
allgemeine Ausführungen zum Begriff des fotografischen Werkes im Sinne von
Art. 2 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 (URG; SR 231.1)
vorangestellt. Diese Ausführungen betreffen vor allem die Begriffselemente
der "geistigen Schöpfung" und des "individuellen Charakters" und werden vom
Obergericht dahingehend zusammengefasst, dass vom URG nur die "geistige
Schöpfung und also nur das Geschaffene" geschützt wird und nicht schon die
banale Präsentation von bloss Vorgefundenem. Nach dem Obergericht hängt
sodann der individuelle Charakter der Fotografie ab vom Einsatz der
fotografischen Mittel bei der Abbildung des fotografierten Objekts,
allenfalls auch von der Aufbereitung des fotografierten Objektes. Auch das Einmalige des bloss vorgefundenen Objektes könne zur Individualität der
Fotografie beitragen, wenn die Planung und Ausführung zusammen wegen des
geistigen Aufwandes ebenfalls als ungewöhnlich erscheinen, was
Zufallsergebnisse ausschliesse.
im Text Bundesgerichtsentscheid 4C.117/2003 (2003) Verwandte Objeke
Verwandte Begriffe (co-word occurance) | Immaterialgüterrecht(0.05), Fotografie(0.03) |
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Zitationsgraph
7 Erwähnungen
- Bundesgerichtsentscheid 4C.111/2002 (2002)
- Professionalität stärken - Zeitschrift Computer und Untericht 47 (2002)
- Facetten der Romantik - Ein fächerübergreifendes Projekt im Anschluss an die Intel-Fortbildung (Dorothee Ammermann)
- Bundesgerichtsentscheid 4C.117/2003 (2003)
- Medien-, Marketing- und Werberecht - Das Handbuch für professionelle Kommunikation (Bruno Glaus) (2004)
- 3. Immaterialgüterrecht
- Die heimliche Medienrevolution - Wie Weblogs, Wikis und freie Software die Welt verändern (Erik Möller) (2004)
- Schutzwürdig oder nicht? - Fotos vor Gericht (Peter Studer) (2004)
- Schutzwürdig oder nicht? - Fotos vor Gericht (Bruno Glaus) (2004)