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Beats Biblionetz - Begriffe

Urheberrechtsschutz für Fotografien

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iconBemerkungen

Die heimliche MedienrevolutionErwähnenswert ist in diesem Kontext eine sehr wichtige Regelung, nach der Material, das von US-Regierungsangestellten produziert wird, gemeinfrei ist. Dazu gehört etwa ein Großteil der NASA-Weltraumfotos, aber auch zahlreiche durch die entsprechenden Behörden produzierten Fotos von Nahrungsmittein, Landschaften und Tieren.
Von Erik Möller im Buch Die heimliche Medienrevolution (2004) im Text Der Netzwerk-Effekt auf Seite  178
Die Klägerin hat den an sich bestehenden Gestaltungsspielraum beim Fotografieren von Christoph Meili weder in fototechnischer noch in konzeptioneller Hinsicht ausgenutzt, sondern die Fotografie so gestaltet, dass sie sich vom allgemein Üblichen nicht abhebt. Es fehlt ihr deshalb der individuelle Charakter im Sinne von Art. 2 URG.
im Text Bundesgerichtsentscheid 4C.111/2002 (2002)
Das Obergericht hat demgegenüber zu Recht festgehalten, dass das mit der Fotografie abgebildete Objekt für sich allein weder das Merkmal der Individualität noch das Merkmal der geistigen Schöpfung zu erfüllen vermag. Der Umstand, dass die Klägerin "zur richtigen Zeit am richtigen Ort" war, um Christoph Meili zusammen mit den Folianten zu fotografieren, führt nicht automatisch zum Urheberrechtsschutz für ihre Fotografie. Darin mag eine journalistisch wertvolle Leistung liegen, die jedoch als solche für die Zuerkennung urheberrechtlichen Schutzes nicht ausreicht. Die Werkqualität ist hinsichtlich des Merkmals der Individualität unabhängig von der Entstehungsgeschichte, also auch vom getätigten materiellen oder geistigen Aufwand zur Herstellung der Fotografie zu beurteilen.
im Text Bundesgerichtsentscheid 4C.111/2002 (2002)
In der Urteilsbegründung des Obergerichts werden den fallbezogenen Erwägungen allgemeine Ausführungen zum Begriff des fotografischen Werkes im Sinne von Art. 2 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 (URG; SR 231.1) vorangestellt. Diese Ausführungen betreffen vor allem die Begriffselemente der "geistigen Schöpfung" und des "individuellen Charakters" und werden vom Obergericht dahingehend zusammengefasst, dass vom URG nur die "geistige Schöpfung und also nur das Geschaffene" geschützt wird und nicht schon die banale Präsentation von bloss Vorgefundenem. Nach dem Obergericht hängt sodann der individuelle Charakter der Fotografie ab vom Einsatz der fotografischen Mittel bei der Abbildung des fotografierten Objekts, allenfalls auch von der Aufbereitung des fotografierten Objektes. Auch das Einmalige des bloss vorgefundenen Objektes könne zur Individualität der Fotografie beitragen, wenn die Planung und Ausführung zusammen wegen des geistigen Aufwandes ebenfalls als ungewöhnlich erscheinen, was Zufallsergebnisse ausschliesse.
im Text Bundesgerichtsentscheid 4C.117/2003 (2003)

iconVerwandte Objeke

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Verwandte Begriffe
(co-word occurance)
Immaterialgüterrecht(0.05), Fotografie(0.03)

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iconZitationsgraph

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