Sowohl im US-Präsidentschaftswahlkampf als auch im Vorfeld des BREXIT-Votums in Großbritannien im Jahre 2016 wurden algorithmengesteuerte Computerprogramme, sogenannte Social Bots, zur Stimmungsmache eingesetzt. Der vorliegende Beitrag diskutiert zunächst die Frage, ob Kommentare, die von Social Bots generiert wurden, von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes (GG) geschützt sind. Daran anschließend beschäftigt sich der Beitrag mit den ethischen Implikationen einer algorithmengesteuerten Kommunikation und ihrem Einfluss auf die conditio humana. Abschließend wird analysiert, welchen Spielraum der Gesetzgeber hat, um gegen (potenzielle) Verzerrungen der öffentlichen Meinung durch Social Bots vorzugehen.
Beat hat Dieses Kapitel während seiner Zeit am Institut für Medien und Schule (IMS) ins Biblionetz aufgenommen. Beat besitzt kein physisches, aber ein digitales Exemplar. Eine digitale Version ist auf dem Internet verfügbar (s.o.). Aufgrund der wenigen Einträge im Biblionetz scheint er es nicht wirklich gelesen zu haben. Es gibt bisher auch nur wenige Objekte im Biblionetz, die dieses Werk zitieren.