Derzeit haben mal wieder Massenabmahnungen wegen Filesharing Konjunktur. Sparfreudige Konsumenten von Software, Musik oder Filmen - auch die Freunde des fachmännisch ausgeleuchteten Naturfilms (1) - wähnen sich beim Download urheberrechtlich geschützter Inhalte unbeobachtet. Der vermeintlich heimliche Download hinterlässt jedoch eine IP-Nummer des Zugangsproviders, der die Verbindung zu seinem Kunden zurückverfolgen kann und diesen auf gerichtliche Anordnung hin verpetzen muss, wie es die neue Fassung des § 101 Abs. 9, Abs. 2 UrhG (2) nach umstrittener Auslegung der Kölner Gerichte (3) nunmehr gebieten. Die Sparer gucken dann entsprechend sparsam, wenn plötzlich ein Brief einer freundlichen Anwaltskanzlei seinen Weg zum Sünder gefunden hat und um eine kleine Spende bittet - andernfalls man sich leider veranlasst sehe, mit der juristische Keule zu wüten, was dann noch teurer würde.
Von Markus Kompa im Text Massenabmahner im Zwielicht (2009)