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Beats Biblionetz - Begriffe

Abmahnung

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iconBemerkungen

Bei gewissen Rechtsanwälten etwa, die häufig in eigenen Sachen abmahnten, drängte sich in der Vergangenheit der Gedanke auf, dass hier weniger die Rechtspflege, als vielmehr das finanzielle Interesse an den selbst generierten Abmahnungshonoraren den Abmahnungen Vorschub leistete.
Von Markus Kompa im Text Massenabmahner im Zwielicht (2009)
Da jedoch im deutschen Recht das Verursacherprinzip gilt, muss der berechtigt Abgemahnte hierzulande die Kosten für diesen freundlichen Service des Abmahners tragen. Das setzt allerdings voraus, das solche Kosten - etwa für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts usw. - tatsächlich entstanden sind. Hieran bestehen häufig Zweifel, denn das Kosten/Nutzen-Verhältnis einer Abmahnung ist typischerweise sehr verlockend: Man lässt den Anwalt Papier mit Textbausteinen bedrucken und mit einer Briefmarke bekleben, der wiederum für diesen "Aufwand" beträchtliche Summen beim Sünder liquideren kann. Da lohnt es sich sogar, bei zweifelhaften Ansprüchen Abmahnungen etwa nach dem Schrotflinten-Prinzip massenhaft zu versenden.
Von Markus Kompa im Text Massenabmahner im Zwielicht (2009)
Grundsätzlich ist die Abmahnung - übrigens eine Spezialität des deutschen Rechtswesens - eine sinnvolle Sache. Denn durch die Obliegenheit, mit Sündern vor Inanspruchnahme der Gerichte Rechtsstreite erst einmal freundlich das Problemchen zu besprechen, werden nicht nur die Gerichte entlastet, auch der Abgemahnte spart entsprechende Gerichtsgebühren und -Termine. Verzichtet ein Kläger auf eine Abmahnung, so kann der Beklagte einen gerichtlich geltend gemachten Anspruch sofort anerkennen, was zur Folge hat, dass der Kläger dann auf seinen Kosten sitzen bleibt, denn dann war die Klage nach § 93 ZPO (4) eben nicht erforderlich. In manchen wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten ist eine Abmahnung sogar gesetzlich vorgeschrieben, im Urheberrecht wurde diese Rechtspraxis inzwischen in § 97a Abs. 1 UrhG (5) als Obliegenheit ausgestaltet.
Von Markus Kompa im Text Massenabmahner im Zwielicht (2009)
Dass es das gute Recht der Urheber ist, ihre Produkte zu schützen, steht auch für Kritiker der Gesetzeslage außer Frage. Besonders betrifft das professionelle Content-Vermarkter, also Musiker, Filmemacher oder Textautoren. Doch die spezielle rechtliche Konstellation in Deutschland in Verbindung mit Recherchemöglichkeiten im Internet hat dazu geführt, dass die Rechtsverfolgung hierzulande obskure Blüten treibt.
Im Blickpunkt steht dabei einmal mehr das umstrittene Instrument der kostenpflichtigen Abmahnung. Es macht anders als in vielen Nachbarstaaten außergerichtliche Unterlassungsforderungen für Rechtsanwälte zum lukrativen Geschäft. Längst gilt bei den Rechteinhabern und ihren Abmahnanwälten daher die Parole „Turn piracy into profit!“. Das heißt: Für Rechteinhaber kann die Verfolgung des illegalen Vertriebs ihrer Werke lukrativer sein als der reguläre Verkauf.
Von Holger Bleich im Text Die Abmahn-Industrie (2009)

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